Wichtige Anmerkungen zur Information über die „Befristete Bewilligung zur Anwendung von Arzneimitteln gemäss Artikel 9b Absatz 1 HMG“ vom 13.3.2019
10.04.2019
Die Information, die swissethics am 13.3.2019 veröffentlicht hat, richtet sich an die Pharmaunternehmen, d.h. Sponsoren, die für ihr Arzneimittel unter definierten Voraussetzungen eine befristete Bewilligung beantragen können.
Sollte ein nicht zugelassenes Arzneimittels im Einzelfall (named patient Regelung) verwendet werden, ist ausschliesslich der Kantonsapotheker – und nicht mehr Swissmedic wie in der Vergangenheit – zuständig (Einfuhrbewilligung). swissethics steht Ihnen für alle Fragen bzgl. der befristeten Bewilligung jederzeit gerne zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie auch auf der Swissmedic-Website.