Praktische Umsetzung: Leitgedanken zu Registern in der Humanforschung
02.06.2020
Beratende Funktion der Ethikkommissionen zu Registern, Biobanken und Forschungsvorhaben nach Art. 51 HFG
Die reine Anlage von Daten- oder Biobanken ist nach HFG formal nicht bewilligungspflichtig. Wohl aber sind Projekte, die diese Daten und Proben weiterverwenden, in der Regel von einer Ethikkommission zu bewilligen. Neu bieten die Ethikkommissionen eine Vorprüfung von Datenregisterbanken und Biobanken an. Hiermit kann sichergestellt werden, dass der Datenschutz korrekt eingehalten wird und auch die Einwilligung bei den Teilnehmenden in der Forschung nach den rechtlichen und ethischen Vorgaben erfolgt. Ziel ist, dass nach der Vorprüfung alle aus dieser Daten- resp. Biobank entstehenden Projekte ohne grossen Aufwand von der Ethikkommission bewilligt werden können.
Die Einholung dieser "advice" ist freiwillig, es handelt sich um eine beratende Funktion der Ethikkommission (nach Art. 51 HFG) und sie wird nach Aufwand in Rechnung gestellt. Die über BASEC einzureichenden Dokumente für die Vorprüfung findet man im Portal BASEC (link). Ebenfalls können "advices" der Ethikkommissionen, beispielsweise zu Forschungsprojekten aus dem Ausland, eingeholt werden.